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AGB Küchler Technik AG

1. Allgemeines

1.1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Küchler Technik AG, dass sie die Bestellung annimmt, oder mit der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags zustande gekommen.

1.2. Diese Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder im Vertrag als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Küchler Technik AG ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

1.3. Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit sofern sie im Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung der Küchler Technik AG erwähnt sind.

1.4. Sämtliche Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist auch dann erfüllt, wenn eine Erklärung in einer E-Mail enthalten ist.

2. Preise

2.1. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich die gegebenenfalls zu berechnender schweizerischer Mehrwertsteuer, ab Werk, ohne Verpackung und ohne weitere Abzüge.

2.2. Die Küchler Technik AG ist während maximal drei Monaten oder gemäss Absprache an die Offerte gebunden.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Es gelten die auf der Rechnung vermerkten Zahlungsbedingungen. Vorbehalten sind schriftliche Vereinbarungen.

3.2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne weitere Mahnung fällig. (OR Art. 102, Abs. 2) Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.

3.3. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ab Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 7 % p. A. sowie eine Pauschale von CHF 500.– zu bezahlen.

3.4. Bei Zahlungsverzug kann die Küchler Technik AG vom Vertrag und allenfalls noch weiteren bestehenden Aufträgen zurücktreten sowie die übergebene Sache zurückfordern.

3.5. Überdies hat die Küchler Technik AG Anspruch auf volle Schadloshaltung sowie auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens.

3.6. Die Verrechnung offener Forderungen ist ausgeschlossen.

4. Lieferfristen

4.1. Vereinbarte Fristen beginnen erst nach Erhalt sämtlicher zur Ausführung erforderlicher bereinigter Unterlagen zu laufen.

4.2. Der Besteller kann bei Lieferverzug nur vom Vertrag zurücktreten, nachdem er der Küchler Technik AG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung angesetzt hat.

4.3. Bei verspäteter oder unterbliebener Lieferung besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

5. Lieferung der Ware

5.1. Sofort bei Empfang der Ware hat der Käufer diese zu prüfen. Der Käufer muss sich allfällige Beanstandungen auf dem Lieferschein durch den Transportunternehmer oder durch das Lieferwerk bestätigen lassen. Erfolgten die Lieferungen durch die Bahn, so ist beim zuständigen Bahnhof am Tage der Ablieferung eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so entfällt jede Ersatzpflicht der Küchler Technik AG.

5.2. Bei Zustellung per LKW muss die Zufahrt ohne Schwierigkeiten und ohne zusätzliche Wartezeiten möglich sein. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Treuhandverbandes des Transportgewerbes.

6. Umtausch / Storno

6.1. Es besteht kein Rückgaberecht von bereits gelieferter Ware. Der Kunde hat die Ware auf eigene Rechnung und Gefahr an einen von der Küchler Technik AG bestimmten Ort (in der Regel der Hauptsitz) zurückzuliefern.

6.2. Waren, die sich nicht in wiederverkaufsfähigem Zustand befinden, angebrochene Gebinde, zementhaltige Produkte, beschränkt haltbare Produkte, Spezialprodukte sowie im Sortiment inzwischen nicht mehr enthaltene Produkte und einzelne Bestandteile von Mehrkomponenten-Produkten können nicht retourniert werden.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

7.1. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

7.2. Der Besteller verpflichtet sich, alle üblichen Massnahmen zur Sicherung der gelieferten Waren zu treffen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Küchler Technik AG bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferung, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

9. Gewährleistung / Haftung für Mängel

9.1. Nach Ablieferung der Ware hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und allfällige Mängel, für die die Küchler Technik AG Gewähr zu leisten hat, sofort anzuzeigen. Die Gewährleistung für Bohrgeräte aller Art erfolgt gemäss spezifischer Vereinbarung.

9.2. Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln an der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer. Innerhalb dieser Frist muss die Klage beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht werden.

9.3. Bei begründeten Beanstandungen besteht Anspruch auf Nachbesserung. Dieser Anspruch bzw. jegliche weitere eventuelle Gewährleistungspflicht erlischt wenn der Käufer systemfremde, nicht von der Küchler Technik AG stammende Produkte zusammen mit Produkten der Küchler Technik AG einsetzt.

9.4. Die Übernahme von Schadenersatzansprüchen, insbesondere Folgeschäden, ist wegbedungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.

9.5. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

10.2. Soweit nicht anders vereinbart, befindet sich der Gerichtsstand am Sitz der Küchler Technik AG in Kriens / LU.

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